Familie

Alleinerziehend: Welche Förderungen gibt es?

21. September 2022 von Camille - 6 Minuten Lesezeit

Alleinerziehend: Welche Förderungen gibt es?

Personen, die alleinerziehend sind, haben es oft schwerer als andere Eltern. Aus diesem Grund gibt es eine Reihe von (finanziellen) Förderungen, die Familien mit nur einem Elternteil entlasten sollen. Sie möchten wissen, welche Förderungen das genau sind und wie diese beantragt werden können? Dein Hilfexpert hat alle wichtigen Informationen für Sie zusammengetragen.

Was bedeutet alleinerziehend?

Alleinerziehend ist eine Person, die ihr Kind bzw. ihre Kinder ohne die Hilfe eines anderen Erwachsenen versorgt und erzieht. Sie ist entweder ledig, dauerhaft getrennt, geschieden oder verwitwet. Das Kind hat nur eine Bezugsperson, nämlich den Elternteil, mit dem es in einem Haushalt lebt. Zu dem anderen Elternteil besteht entweder kein Kontakt bzw. höchstens Besuchskontakt.

Weitere Informationen
Sie sind vor Kurzem Eltern geworden und möchten wissen, auf welche staatlichen Leistungen Sie Anspruch haben? Dann lesen Sie unsere Artikel über das Elterngeld und seine verschiedenen Formen: das Basiselterngeld, das Elterngeld Plus und der Partnerschaftsbonus.

Die Anzahl an alleinerziehenden Müttern und Vätern ist in Deutschland und in den anderen Industrieländern in den vergangenen Jahrzehnten stark gestiegen. Diese Familien gelten aus ökonomischer Sicht als besonders verletzlich. Aus diesem Grund gibt es verschiedene Angebote und Programme, um sie zu entlasten. Hierzu gehören beispielsweise:

  • der Entlastungsbetrag
  • der Unterhaltsvorschuss
  • die Mutter-Kind-Kur bzw. Vater-Kind-Kur

Der Entlastungsbetrag – die Steuererleichterung für Alleinerziehende

Der Entlastungsbetrag ist ein Freibetrag, der das zu versteuernde Einkommen von Personen mindert, die alleinerziehend sind. Konkret bedeutet das, dass alleinerziehende Eltern weniger Steuern zahlen müssen. Seit 2020 beträgt der Entlastungsbetrag 4.008 € für Personen, die ein Kind allein erziehen. Für jedes weitere Kind wird dieser Grundbetrag um 240 € angehoben.

Wichtig
Der Entlastungsbetrag ist kein Geldbetrag, der Personen, die alleinerziehend sind, auf ihr Konto überwiesen wird. Stattdessen handelt es sich um einen Betrag, der von der Steuer abgesetzt werden kann und somit die steuerpflichtigen Einkünfte der alleinerziehenden Person reduziert.

Alleinerziehend: Welche Förderungen gibt es?Damit eine Person, die alleinerziehend ist Anspruch auf die Steuerentlastung hat, muss sie eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen:

  • Kindergeld: Der Antragsteller muss Anspruch auf Kindergeld haben.
  • Kind im eigenen Haushalt: Das Kind muss im Haushalt des Antragstellers leben.
  • Wirklich alleinstehend: Der Antragsteller muss nicht nur von dem anderen Elternteil getrennt sein, sondern darf auch keine andere Lebenspartnerschaft haben.
Damit der Anspruch auf die Steuererleichterung besteht, müssen alle Voraussetzungen erfüllt werden. Ändert sich dies mit der Zeit, weil die alleinerziehende Person beispielsweise erneut heiratet, so entfällt auch der Anspruch auf den Entlastungsbetrag.

Werden alle Voraussetzungen erfüllt, so kann der Entlastungsbetrag beantragt werden. Hierbei gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Beantragung bei der Steuererklärung: Hierfür muss die Person, die alleinerziehend ist, die entsprechenden Felder auf der zweiten Seite der Anlage Kind ausfüllen. Beispielsweise wird hier nach der Steueridentifikationsnummer des Kindes gefragt. Der Entlastungsbetrag wird dann automatisch vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen.
  2. Antrag auf Lohnsteuerermäßigung: Der Alleinerziehende kann aber auch einen Antrag auf Steuerklasse II stellen. Hierfür muss er den Hauptvordruck sowie die Anlage Kinder des Antrags auf Lohnsteuerermäßigung ausfüllen. Sobald der Antrag genehmigt wurde, wird der monatliche Entlastungsbetrag von 334€ automatisch beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.
Steuerklasse Alleinerziehend
Personen, die alleinerziehend sind, können die Steuerklasse II beantragen. Auf diese Weise wird der Entlastungsbetrag automatisch beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt.

Der Unterhaltsvorschuss: Was passiert, wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt?

Personen, die alleinerziehend sind, haben grundsätzlich Anspruch auf eine monatliche Unterhaltszahlung. Ist der andere Elternteil jedoch nicht leistungsfähig, so kann dieser Anspruch entfallen. Das bedeutet jedoch nicht, dass der alleinerziehende Elternteil keinen Unterhalt erhält. Stattdessen bietet der Staat betroffenen Personen den Unterhaltsvorschuss an.

Weitere Informationen
Sie haben sich von Ihrem Partner getrennt und möchten wissen, ob Sie Anspruch auf Unterhalt haben? Dann lesen Sie unsere Artikel zum Thema Trennungsunterhalt, Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses ist vom Alter des Kindes abhängig, für das die alleinerziehende Person verantwortlich ist:

  • Kinder bis 5 Jahre: 177 €
  • Kinder zwischen 6 und 11 Jahren: 236 €
  • Kinder zwischen 12 und 17 Jahren: 314 €
Die Höhe der Leistung kann unter Umständen gekürzt werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn das Kind Halbwaisenrente bekommt oder es bereits eigenen Einkunft, z.B. in Form einer Ausbildungsvergütung hat.

Damit Personen, die alleinerziehend sind den Unterhaltsvorschuss beantragen können, müssen sie eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen:

  • Der Antragsteller lebt mit dem Kind zusammen in Deutschland
  • Der Antragsteller erzieht das Kind alleine und trägt eindeutig die überwiegende Erziehungsverantwortung
  • Das Kind des Antragstellers ist unter 18 Jahre alt
  • Kinder zwischen 12 und 17 Jahren sind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen
  • Bezieht der Antragsteller SGB II-Leistungen, muss er zusätzlich eine eigenes Einkommen von mindestens monatlich 600 € brutto bekommen
Wichtig
Der Antragsteller muss tatsächlich alleinerziehend sein. Das bedeutet, dass er weder neu geheiratet noch in einer neuen festen Beziehung ist. Auch Alleinerziehende, die noch mit dem anderen Elternteil zusammenleben, haben keinen Anspruch auf die staatliche Leistung.

Werden die Voraussetzungen erfüllt, so kann die alleinerziehende Person eine Antrag bei der zuständigen Unterhaltsvorschussstelle stellen. Hierfür muss ein Antragsformular ausgefüllt und folgende Unterlagen eingereicht werden:

  • Ausweisdokument des alleinerziehenden Elternteils
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Unterhaltstitel
  • ggf. Nachweis über (geringe) Unterhaltszahlungen
Die zuständige Antragstelle prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt werden und ob der Antrag vollständig ist. Ist das der Fall wird der Antrag genehmigt und die alleinerziehende Person erhält monatlich den Unterhaltsvorschuss auf ihr Konto überwiesen.

Mutter-/ Vater-Kind-Kur – Entspannung für Eltern, die alleinerziehend sind

Alleinerziehend: Welche Förderungen gibt es?Neben den finanziellen Vorteilen können Personen, die alleinerziehend sind, auch andere Entlastungsangebote in Anspruch nehmen. Ein Beispiel hierfür ist die Mutter-Kind-Kur bzw. Vater-Kind-Kur.

Diese Form der Kur kann grundsätzlich von allen Eltern in Anspruch genommen werden. Damit die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten übernimmt, müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, die oftmals auf alleinerziehende Eltern zutreffen:

  • starke Erschöpfung
  • andauernde Kopf- oder Rückenschmerzen
  • Unruhe- und Angstgefühle
  • Schlafstörungen
Ziel der Mutter-/ Vater-Kind-Kur ist es, die gesundheitlichen Probleme des alleinerziehenden Elternteils zu beheben. Die betroffene Person erhält hierfür einen personalisierten Therapieplan mit Vorschlägen zur gesunden Ernährung und richtigen Bewegung.

Personen, die alleinerziehend sind und gesundheitliche Probleme haben, können bei ihrer Krankenkasse einen Antrag auf die Kur stellen. Das Antragsverfahren setzt sich aus fünf Schritten zusammen:

  1. Beratung in Anspruch nehmen: Vor der Antragstellung sollte ein Beratungstermin, beispielsweise beim Müttergenesungswerk, vereinbart werden. Hier kann vorab besprochen werden, welche Kurmöglichkeiten es gibt und ob die Voraussetzungen erfüllt werden.
  2. Attest vom Arzt: Ein Arzt muss die gesundheitlichen Probleme des Antragstellers per Attest bestätigen.
  3. Kurort auswählen: Grundsätzlich kann der Antragsteller frei wählen, in welcher Klinik er die Kur machen möchte. Diese Wahl wird von der Krankenkasse bestmöglich berücksichtigt.
  4. Attest bei der Krankenkasse einreichen: Der Antragsteller muss sein ärztliches Attest und seine Kurort-Wahl bei der zuständigen Krankenkasse einreichen. Diese prüft den Antrag und meldet sich meist bereits nach wenigen Wochen bei dem Antragsteller zurück.
  5. Kur antreten: Nach der Genehmigung des Antrags hat der Antragsteller einige Monate Zeit, um die Kur anzutreten. Er muss seine Ankunft jedoch vorab mit der Klinik absprechen.

Camille ist seit Januar 2022 Redakteurin im Team von DeinHilfexpert und schreibt Artikel für den Ausbau des deutschen Servicebereichs. Sie absolviert derzeit ein duales Studium an der ISCOM Schule in Paris und im Unternehmen DeinHilfexpert.


Stellen Sie Ihre Frage einem Experten

Unser Algorithmus berechnet alle Ihre Hilfen.

Meine Finanzhilfen kostenlos berechnen